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Weihnachtsgeld Rückholaktion

Weihnachtsgeld Rückholaktion

admin by admin
31. Januar 2026
in Allgemein
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Bündnis-Technik startet „Weihnachtsgeld-Rückhol-Aktion“

Mit dieser Aktion unterstützen wir dein Vorhaben, deine individuellen Ansprüche auf Leistungen bei unserem Arbeitgeber geltend zu machen.

Mit dem Tarifvertrag zur Coronakrise wurde auf Basis eines Mehrheitsbeschlusses der ver.di Mitglieder im Interesse des Arbeitgebers beschlossen, sowohl die Auszahlung des Weihnachstgeldes für das Jahr 2020, als auch die Auszahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2021, des Zuschlags zum Urlaubsgeld für das Jahr 2021 und das Weihnachtsgeld für das Jahr 2021 für alle tariflich beschäftigten Kolleginnen und Kollegen ersatzlos zu streichen. Wir möchten dich mit dieser Aktion dabei unterstützen, deine individuellen Ansprüche auf diese Gehaltsleistungen gegenüber unserem Arbeitgeber geltend zu machen.

Sowohl der Betriebsrat als Gremium als auch wir – deine Kolleginnen und Kollegen vom Bündnis-Technik, sind NICHT befugt, stellvertretend für dich individuelle Ansprüche aus deinem Arbeitsvertrag juristisch einzufordern oder durchzusetzen. Das ist uns leider nicht erlaubt. Daher kannst nur du als Betroffener dies selbst initieren. Wir können dich jedoch bei diesem Vorhaben bestmöglich unterstützen, indem wir dir alle nötigen Informationen, die du hierfür benötigst, zur Verfügung stellen und dich mit allen zukünftigen Informationen zeitnah versorgen.

Die Aussicht auf Erfolg ist gegeben!

Bereits jetzt schon haben diverse Kolleginnen und Kollegen aus HAM und FRA ihre Ansprüche gegenüber unserem Arbeitgeber formuliert und führen nun eine Klärung vor den Arbeitsgerichten durch. Nach gescheiterten Güteterminen hat das Frankfurter Arbeitsgericht in einem Fall per Beschluss entschieden, dass die Ansprüche auf das 13. Gehalt berechtigt sind. Dieser Beschluss ist derzeit jedoch nicht rechtswirksam, da unser Arbeitgeber gegen diesen Beschluss beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen Beschwerde eingereicht hat. Er zeigt jedoch deutlich, dass der Anspruch auf das 13. Gehalt nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern bei der Durchsetzung berechtigte Aussicht auf Erfolg besteht.

Warum sollte man nicht warten, seine Ansprüche zu formulieren?

Nun könnte man erst einmal abwarten, bis die LAG Entscheidung vorliegt und das weitere persönliche Vorgehen davon abhängig machen. Es könnte jedoch auch dazu kommen, dass das Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht geht. Dann müsste in Konsequenz auch diese Entscheidung abgewartet werden. Dies könnte zur „Verjährung“ von Fristen führen. Das Arbeitsgericht Frankfurt differenziert sehr genau zwischen dem Weihnachtsgeld und dem „13. Gehalt“. Da der Anspruch auf das 13. Gehalt besteht – unabhängig ob Weihnachtsgeld gezahlt wurde – besteht demnach Anspruch auf das 13. Gehalt für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Um den Anspruch für 2018 nicht „verjähren“ zu lassen, müsste dieser Anspruch bis zum 31.12.2021 formuliert werden. In Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, für Arbeitsrecht, der das Bündnis-Technik in Rechtsfragen berät, empfiehlt dieser nicht zu warten, sondern parallel tätig zu werden.

Wer hat Aussicht auf Erfolg auf rückwirkende Auszahlung des 13. Gehaltes?

Der Anspruch ergibt sich aus einem Vertragsbestandteil des individuellen Arbeitsvertrags. Folgender Bestandteil sollte im Arbeitsvertrag zu finden sein:

„Die Bezüge werden 13 mal jährlich bargeldlos gezahlt.“

Dieser Vertragsbestandteil findet sich in der Regel in älteren Arbeitsverträgen für Tarifbeschäftigte wieder, die in den 80er (ggf. 90er) Jahren geschlossen wurden. In den „neueren „Arbeitsverträgen ist diese Formulierung üblicherweise nicht mehr enthalten. Nur auf Basis dieser Formulierung ist es möglich, den Anspruch auf die Auszahlung des 13. Gehaltes rückwirkend einzufordern. Ist diese Formulierung nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages, besteht aus unserer Sicht, leider keine Aussicht auf Erfolg die entsprechenden Gehaltsbestandteile einzufordern. Prüfe daher zuerst deinen Arbeitsvertrag.

Wie werden wir dich bei deinem Vorhaben unterstützen?

Mit der Registrierung deines Namens und deiner eMail Adresse, werden wir dich

  • …mit den notwendigen Unterlagen versorgen, die du zur Formulierung deines Anspruches benötigst
  • …bieten wir dir eine Empfehlung eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht, der gebündelt, aber dennoch individuell diese Ansprüche für dich juristisch formuliert.
  • …weitere, zukünftige Informationen per eMail zu diesem Thema zu erhalten um stets auf dem Laufenden zu bleiben.

Wir hoffen, dir mit diesem Service behilflich sein zu können – bei der Durchsetzung deiner Interessen.

Hast du deinen Arbeitsvertrag geprüft und du hast die oben genannte Formulierung gefunden, dann trage dich JETZT bei uns ein und profitiere von unserem Service.

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 Hier trägst du dich einFür Rückfragen stehen wir dir selbstverständlich zur Verfügung.
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